RS UVS Wien 1992/02/11 03/16/313/92

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Veröffentlicht am 11.02.1992
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Rechtssatz

Das Aufstellen eines Informationstisches im Rahmen einer bei der Behörde angemeldeten und von dieser nicht untersagten Versammlung bedarf keiner zusätzlichen behördlichen Bewilligung nach §82 Abs1 StVO.

Schlagworte
verkehrsfremde Zwecke; Bewilligungspflicht; Versammlung; Anzeigepflicht; Untersagung; Interessen des Straßenverkehrs
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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