Das Aufstellen eines Informationstisches im Rahmen einer bei der Behörde angemeldeten und von dieser nicht untersagten Versammlung bedarf keiner zusätzlichen behördlichen Bewilligung nach §82 Abs1 StVO.
Schlagworte verkehrsfremde Zwecke; Bewilligungspflicht; Versammlung; Anzeigepflicht; Untersagung; Interessen des Straßenverkehrs