Nur die äußeren wahrnehmbaren Verhältnisse und nicht die Rechtsverhältnisse sind für das Vorliegen einer Verkehrsfläche entscheidend
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber S 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zweiter Instanz zu zahlen.
Begründung:
Aufgrund einer Anzeige des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 59 - Marktamt, des VK P, erließ der Magistrat der Stadt Wien, MBA 1/8, zur Zahl MBA 01/04/034/1/Str, gegen den Beschuldigten, Herrn S, eine Strafverfügung vom 12.4.1991, womit dem Beschuldigten ein Verstoß gegen § 82 Abs 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 zur Last gelegt wurde.
Diese Strafverfügung trat aufgrund des rechtzeitigen Einspruches des Beschuldigten außer Kraft.
In dem nun durchgeführten ordentlichen Ermittlungsverfahrens erster Instanz äußerte sich die Magistratsabteilung 35 mit Schreiben vom 31.5.1991 zu gegenständlichem Sachverhalt dahingehend, daß es zwar richtig sei, daß der Verkaufsstand innerhalb einer angemieteten Fläche stehe, weshalb auch keine Verbrauchsabgabe verrechnet werde, nichtsdestoweniger der Stand aber öffentlich zugänglich sei und daher eine Bewilligung nach der StVO erforderlich wäre.
In Kenntnis dieses Schreibens sowie der Anzeige äußerte sich der Beschuldigte in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 11.7.1991 dahingehend, daß auf der Fläche, auf der sich der Verkaufsstand befindet, kein öffentlicher Verkehr möglich sei, da die zum öffentlichen Verkehr dienende Ladenstraße am Beginn der von ihm gemieteten Flächen ende. Er habe diese Flächen von der W gemietet und könnte sie ebenso wie die links und rechts von seinem Verkaufsstand befindlichen Geschäfte durch Glaswände abschließen, habe dies aber nicht getan, da Warenlieferung zur dahinter befindlichen Diskothek über die von ihm gemietete Fläche erfolge. Zu diesen mündlichen Angaben fertigte der Beschuldigte in seiner Einvernahme eine entsprechende Skizze an.
Daraufhin erließ die Behörde erster Instanz gegen den Beschuldigten zu oben genannter Geschäftszahl ein Straferkenntnis vom 17.9.1991 womit sie ihm zur Last legte, er habe es als zur Vertretung nach außen Berufener der D GesmbH, zur verantworten, daß diese am 5.2.1991 um 10.40 Uhr die Straße und den darüber befindlichen Luftraum in Wien 1, Kärtner Straße 61, Karlsplatzpassage, vor dem Eingang in die Bar durch Betreiben eines Verkaufsstandes im Ausmaß von ca 4 x 1,5 m auf Privatgrund mit öffentlichem Verkehr ohne die erforderliche Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken benützt hat und dadurch gegen § 99 Abs 3 lit d iVm mit § 82 Abs 1 StVO und § 9 VStG verstoßen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von S 500,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt und wurde ihm ein Betrag von S 50,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz zur Zahlung vorgeschrieben.
Dagegen erhob der Beschuldigte mit Schriftsatz vom 1.10.1991 innerhalb offener Frist Berufung, die er auf die Rechtsansicht stützte, beim Tatort handle es sich um keine für den öffentlichen Verkehr gewidmete Fläche sondern um Privatgrund.
Da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde, war von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die in der Berufung auch nicht ausdrücklich begehrt wurde, und deren Erforderlichkeit sich aus sonstigen Umständen nicht ergeben hat, abzusehen.
Gemäß § 82 Abs 1 1. Satz StVO ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, zB zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz (StVO) erforderlich.
Weder im Bereich der Regelung des § 82 Abs 1 noch im Bereich der Übertretungsnorm des § 99 Abs 3 lit d StVO kommt es darauf an, ob es sich den Eigentumsverhältnissen nach um öffentliches Gut oder um einen Privatgrund (und den dazugehörigen Luftraum) handelt, sondern kommt es nur darauf an, daß es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 StVO handelt (VwGH verstärkter Senat 9.10.1979, 1601/77).
Als Straße mit öffentlichem Verkehr gilt gemäß § 1 Abs 1 2. Satz StVO eine Straße, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Als Straße gilt im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 StVO eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.
Entscheidend dafür, ob eine Straße mit öffentlichem Verkehr vorliegt sind somit allein die äußeren für den Verkehrsteilnehmer wahrnehmbaren Verhältnisse, nicht aber die für den Verkehrsteilnehmer nicht wahrnehmbaren Rechtsverhältnisse an einer Verkehrsfläche. Aus diesem Grund stellt sich der Tatort zum Unterschied zu den daneben befindlichen Geschäftslokalen als Straße mit öffentlichen Verkehr dar, für deren Benützung eine Bewilligung erforderlich gewesen wäre.
Es war daher der Berufung keine Folge zu geben und das Straferkenntnis in der Schuldfrage zu bestätigen.
Eine Herabsetzung der Strafe kam nicht in Betracht, da die Tat das Interesse an einem ungestörten Fußgängerverkehr in nicht geringem Ausmaß schädigte, weshalb der Unrechtsgehalt der Tat als nicht geringfügig einzustufen war.
Da der Berufungswerber vorsätzlich gehandelt hat, war sein Verschulden als erheblich anzusehen.
Erschwerend war zu werten, daß dem Berufungswerber mehrere einschlägige Verwaltungsvormerkungen zur Last liegen. Auf die durchschnittlichen Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit, und die Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder wurde Bedacht genommen.
Angesichts obiger Strafzumessungsgründe und bis S 10.000,-- reichenden Strafsatz stellt sich die Strafe als angemessen und keineswegs zu hoch dar, zumal besondere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens zweiter Instanz stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.