RS UVS Wien 1991/10/23 03/20/963/91

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Veröffentlicht am 23.10.1991
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Rechtssatz

Entscheidend dafür, ob eine Straße mit öffentlichem Verkehr vorliegt sind somit allein die äußeren für den Verkehrsteilnehmer wahrnehmbaren Verhältnisse, nicht aber die für den Verkehrsteilnehmer nicht wahrnehmbaren Rechtsverhältnisse an einer Verkehrsfläche.

Schlagworte
Verkaufsstand, öffentliche Verkehrsfläche, gewerbeliche Tätigkeit, Luftraum über der Straße
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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