Stellt der Beschuldigte sein Fahrzeug zur Durchführung gewerblicher Werbetätigkeiten ab, ohne hiezu eine Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung zu besitzen und somit das öffentliche Gut im Ausmaß von zirka 10 m2 zu verkehrsfremden Zwecken benützt, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und kann der Hinweis, daß der Beschuldigte für einen anderen Standort eine Bewilligung besaß, aber dieser Ort ständig verparkt war und auch polizeilich nicht geräumt wurde, nicht exkulpieren.