Eine 1,80m hohe rosarote Gerüstkonstruktion mit 60 cm hoher auffälliger Werbeaufschrift, die auf einem nicht zum Verkehr zugelassenen Anhänger montiert ist, welcher mit einem zugelassenen Traktor verbunden wurde, löst eine Bewilligungspflicht nach § 82 Abs. 1 StVO aus, weil aus dem Gesamterscheinungsbild verbunden mit der mehrmonatigen Abstelldauer auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr die Absicht des Rechtsmittelwerbers (Zulassungsbesitzer der Zugmaschine und Eigentümer des Anhängers), damit für den in der Werbeaufschrift genannten Betrieb Werbung zu machen, offensichtlich ist. Abweisung.