Das Anbringen von 59cm x 42cm großen, durch ihre Text- und Bildgestaltung sehr augenfälligen Werbetafeln an den Befestigungseinrichtungen für Verkehrszeichen diente insofern verkehrsfremden Zwecken, als dadurch objektiv dem Straßenverkehrsgeschehen Aufmerksamkeit entzogen werden konnte. Besteht aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände sowohl ein enger zeitlicher Zusammenhang (wie dies bei einer an einem Tag durchgeführten großflächigen Plakatierungsaktion der Fall ist) bzw. überhaupt ein einheitlicher Handlungsablauf sowie ein auf ein bestimmtes Gesamtkonzept hinauslaufendes Geschehen, so ist damit das Vorliegen bloß einer strafbaren Handlung in Form eines fortgesetzten Deliktes indiziert; das Kumulationsprinzip kommt daher nicht zum Tragen. Keine Auferlegung der Kosten für die Plakatentfernung durch die Behörde als Barauslagen gemäß § 64 Abs. 3 VStG, sondern allenfalls Geltendmachung im Zivilrechtsweg. Teilweise Stattgabe.