RS Vwgh 1993/6/30 93/02/0066

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Veröffentlicht am 30.06.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Das Unterlassen des (im zweiten Satz des § 4 Abs 5 StVO geregelten) Identitätsnachweises kann nicht im Umwege des § 4 Abs 1 lit c StVO unter Strafe gestellt werden.

Schlagworte

Identitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020066.X11

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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