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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Die Ortsabwesenheit des Besch allein stellt in Hinblick auf die Existenz moderner Telekommunikationsmittel noch kein Hindernis für eine rechtzeitige Überprüfung der Erfüllung der Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO durch einen Boten dar.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992020343.X02Im RIS seit
12.06.2001