RS Vwgh 1993/2/24 92/02/0343

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1993
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Die Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO kann unter anderem auch durch einen Dritten erfüllt werden (Hinweis E 24.1.1990, 89/02/0183); das bedeutet aber nicht, daß die Verpflichtung an sich übertragbar wäre, sondern es wird dem Verpflichteten damit lediglich die rechtliche Möglichkeit eingeräumt, sich diesbezüglich auch der Mitwirkung eines Dritten zu bedienen, weshalb der Verpflichtete strafbar bleibt, wenn er sich nicht davon überzeugt, ob der Bote auch den Auftrag iSd Gesetzes befolgt hat (Hinweis E 18.9.1991, 90/03/0254). Auch die Überzeugung, ob der Beauftragte der Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO nachgekommen ist, hat ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992020343.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten