RS Vwgh 1993/2/24 92/02/0292

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Veröffentlicht am 24.02.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Auslegung der Gesetzesstelle "ohne unnötigen Aufschub" hat nach strengen Gesichtspunkten zu erfolgen. Die Meldung hat nach Durchführung der am Unfallsort notwendigen, durch das Gebot der Verkehrssicherheit erforderlich erscheinenden Maßnahmen oder nach vergeblichem Versuch der Beteiligten, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachzuweisen, zu erfolgen (Hinweis E 14.2.1985, 85/02/0120). Allfällige vom Dienstgeber des Lenkers stammende, dieser Verpflichtung entgegenstehende Anordnungen vermögen an dieser Verpflichtung nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992020292.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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