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10/10 DatenschutzNorm
DSG 1978 §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/01/20 92/02/0295 3Stammrechtssatz
Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs 5 StVO keine alternative Verpflichtung auferlegt und deren Unterlassung unter Strafe gestellt, sondern dies NUR hinsichtlich einer Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle angeordnet, eine solche Meldung ist immer dann zu erstatten, wenn ein Identitätsnachweis nicht möglich ist oder zwar erbracht werden kann, jedoch - aus welchen Gründen immer - nicht vorgenommen wird (Hinweis E 13.11.1981, 81/02/0131).
Schlagworte
MeldepflichtIdentitätsnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020066.X09Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009