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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Der kraftfahrtechnische Amtssachverständige hat sich auch mit dem Einwand des Beschuldigten auseinanderzusetzen, ob die Beschädigung am unfallbeteiligten Pkw nach der vom Beschuldigten eingehaltenen Fahrlinie und nach der Bauweise des von ihm gelenkten Fahrzeuges überhaupt durch dieses hervorgerufen werden konnte (hier ist für ein laienhaftes Auge nicht ersichtlich, wie die durch Lichtbilder dokumentierte Beschädigung am unfallbeteiligten Pkw durch eine gummiüberzogene Stoßstange entstanden sein kann, da diese Beschädigung einerseits sehr scharfkantig wirkt und andererseits keinerlei Spuren von Gummiabrieb erkennbar sind).
Schlagworte
Meldepflicht Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker KraftfahrzeugtechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020074.X01Im RIS seit
12.06.2001