RS Vwgh 1993/6/30 93/02/0074

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Veröffentlicht am 30.06.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
StVO 1960 §17 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Der kraftfahrtechnische Amtssachverständige hat sich auch mit dem Einwand des Beschuldigten auseinanderzusetzen, ob die Beschädigung am unfallbeteiligten Pkw nach der vom Beschuldigten eingehaltenen Fahrlinie und nach der Bauweise des von ihm gelenkten Fahrzeuges überhaupt durch dieses hervorgerufen werden konnte (hier ist für ein laienhaftes Auge nicht ersichtlich, wie die durch Lichtbilder dokumentierte Beschädigung am unfallbeteiligten Pkw durch eine gummiüberzogene Stoßstange entstanden sein kann, da diese Beschädigung einerseits sehr scharfkantig wirkt und andererseits keinerlei Spuren von Gummiabrieb erkennbar sind).

Schlagworte

Meldepflicht Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Kraftfahrzeugtechniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020074.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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