Entscheidungsgründe: Am 10. März 1980 gegen 21 Uhr 35 fuhr Albert G als Lenker eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten LKW-Zuges auf der Umfahrungsstraße in Krieglach aus Langenwang kommend in Richtung Mitterndorf. Gendarmeriebeamte hielten ihn wegen überhöhter Geschwindigkeit an und wollten den mit Blockholz beladenen LKW-Zug zu einer Gewichtskontrolle bringen. Sie forderten G auf, bei einer Tankstelle umzukehren, doch hatte G wegen der Enge der Durchfahrtsbreite und der Hö... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 24.März 1984 gegen 9,30 Uhr ereignete sich auf der St.Kanzianer-Landesstraße in Lind auf der Höhe des Gasthauses B bei trockener Fahrbahn ein Verkehrsunfall, an dem Alfons C mit dem PKW der Klägerin Marke Nissan Cherry (K 187.176) und der Beklagte mit seinem PKW Opel Kadett D (K 70.899) beteiligt waren. Dabei wurden beide Fahrzeuge beschädigt. Der Schaden der Klägerin beträgt S 55.466 S, jener des Beklagten 46.302.-- S. Die Klägerin begehrte vom Beklagten aus... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 24.6.1983 gegen 22 Uhr ereignete sich in Linz auf der Kreuzung Hohe Straße - Prof.Anton Lutz-Weg ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem PKW Mercedes 300 SEL und Georg F mit dem bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten PKW BMW 320 der Ingeborg F beteiligt waren. Der Sachschaden des Klägers von S 40.000,- und sein Anspruch auf ein Schmerzengeld von S 16.000,- sind nicht strittig. Die beklagte Partei leistete hierauf eine Teilzahlung von S 23.3... mehr lesen...
Norm: StVO §19 Abs7 BVII
Rechtssatz: Der Verstoß gegen eine Vorrangregel macht nur dann zivilrechtlich haftbar, wenn die Tatbestandsmomente des § 19 Abs 7 StVO hinzutreten. Entscheidungstexte 2 Ob 236/82 Entscheidungstext OGH 14.12.1983 2 Ob 236/82 Veröff: ZVR 1984/12 S 12 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1... mehr lesen...
Norm: StVO §19 Abs6 BVIaStVO §19 Abs7 BVII
Rechtssatz: Ein nach § 19 Abs 6 StVO benachrangter Kraftfahrzeuglenker, der sich in den fließenden Verkehr einordnet, genügt seiner Wartepflicht nur dann, wenn er bis zur Beendigung seines Einordnungsmanövers, also bis zur Erreichung der Fahrgeschwindigkeit des Bevorrangten, diesen nicht zum unvermittelten Bremsen oder Ablenken seines Fahrzeuges nötigt. Dabei kann dem Bevorrangten eine geringfügige Her... mehr lesen...
Norm: StVO §19 Abs7 BVII
Rechtssatz: Keine Verletzung des Vorranges, wenn nach Beendigung des Kreuzens, Einbiegens oder Einordnens der Lenker des Fahrzeuges, dem der Vorrang zukam, durch den Umstand, daß sich ein vorher wartepflichtiges Fahrzeug nunmehr auf seiner Fahrbahn befindet, sich zu einem Überholen oder zu einer Verringerung der Geschwindigkeit veranlaßt sieht. Entscheidungstexte 2 Ob... mehr lesen...
Norm: StVO §19 Abs7 BVII
Rechtssatz: Durch die Worte "Kreuzen, Einbiegen und Einordnen" wird zum Ausdruck gebracht, daß nur dann von einer Verletzung des Vorranges gesprochen werden kann, wenn durch diese Fahrvorgänge selbst zu einem unvermittelten Bremsen oder Ablenken genötigt wurde, nicht aber, wenn der Lenker des Fahrzeuges mit Vorrang durch die Tatsache, daß er sich einer Kreuzung näherte, zu einem langsameren Fahren oder einer Richtungsän... mehr lesen...
Norm: StVO §3 B1hStVO §18 Abs3StVO §19 Abs7 BVIIIStVO §19 Abs8
Rechtssatz: Aus einer durch § 18 Abs 3 StVO gebotenen Anhaltspflicht darf solange kein Vorrangverzicht angenommen werden, bis nicht entweder tatsächlich durch zum Stillstand bringen des Fahrzeuges oder durch eindeutige Zeichen der Vorrang eingeräumt wird. Entscheidungstexte 8 Ob 51/82 Entscheidungstext OGH 29.04.1982 8 ... mehr lesen...
Norm: StVO §19 Abs7 BVIIStVO §57 Abs1
Rechtssatz: Der Wartepflichtige, der eine durch straßenbauliche Einrichtungen im Sinne des § 57 Abs 1 StVO in zwei Richtungsfahrbahnen geteilte Straße überquert, verstößt nicht gegen § 19 Abs 7 StVO, wenn er die erste (verkehrsfreie) Richtungsfahrbahn überquert, wenn er bei Auftauchen von Kraftfahrzeugen auf der zweiten Richtungsfahrbahn mit normaler Betriebsbremsung noch vor der zweiten Richtungsfahrbahn a... mehr lesen...
Norm: StVO §19 Abs6 BVIaStVO §19 Abs7 BVII
Rechtssatz: Ob der für die Annahme eines Vorrangfalles notwendige enge Zusammenhang zwischen dem Einordnen in den fließenden Verkehr des Wartepflichtigen und der Behinderung und Gefährdung des Vorrangberechtigten noch zu bejahen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei spielt insbesondere die Geschwindigkeit der Beteiligten, mit welcher sie sich nähern, eine nicht unwesentliche Rolle (vg... mehr lesen...
Norm: StVO §19 Abs1 BIaStVO §19 Abs7 BVII
Rechtssatz: Aus der für den Wartepflichtigen erschwerten Erkennbarkeit des Vorliegens einer Kreuzung kann nicht zu Lasten des nach § 19 Abs 1 StVO Bevorrangten abgeleitet werden, daß an dieser Kreuzung andere (aus dem Gesetz nicht ersichtliche) Regeln über den Vorrang zu gelten hätten. Entscheidungstexte 8 Ob 269/81 Entscheidungstext OGH 28.01.1... mehr lesen...
Norm: StVO §2 Abs1 Z17StVO §19 Abs1 BIaStVO §19 Abs7 BVII
Rechtssatz: Der von links kommende Wartepflichtige verletzt den Vorrang des von rechts kommenden Linksabbiegers nicht, wenn er sein Fahrzeug noch außerhalb des durch den Beginn des Einmündungstrichters bestimmten Kreuzungsbereiches anhalten kann. Entscheidungstexte 8 Ob 69/81 Entscheidungstext OGH 04.06.1981 8 Ob 69/81 ... mehr lesen...
Norm: StVO §19 Abs5 BVStVO §19 Abs7 BVIIStVO §38 Abs4
Rechtssatz: Wenn ein Linkseinbieger auf ampelgeregelter Kreuzung bei Grünlicht den entgegenkommenden Rechtseinbieger noch während dessen Rechtseinbiegevorgangs anfährt, verletzt er dessen Vorrang nach § 38 Abs 4 StVO. Entscheidungstexte 8 Ob 110/81 Entscheidungstext OGH 04.06.1981 8 Ob 110/81 ... mehr lesen...
Norm: StVO §19 Abs4 BIVcStVO §19 Abs7 BVII
Rechtssatz: Der Wartepflichtige verstößt gegen § 19 Abs 4 StVO, wenn er durch sein Einfahren in die Kreuzung zwar den Rechtskommenden nicht behindert, aber durch das Anhalten auf der Kreuzung die Fahrbahn für den Linkskommenden zu lange verstellt. Der Wartepflichtige verstößt gegen § 19 Abs 7 StVO zwar nicht, wenn dem Bevorrangten nur eine geringfügige Ermäßigung seiner Geschwindigkeit zugemutet wird, ... mehr lesen...
Norm: StVO §19 AIIaStVO §19 Abs7 BVII
Rechtssatz: Vorrang setzt eine durch die Vorschriften des § 19 Abs 1 bis 6 StVO geregelte Beziehung zwischen (mindestens) zwei konkreten Fahrzeuglenkern in einer bestimmten Verkehrssituation derart, daß der eine vorfahrtberechtigt und der andere wartepflichtig ist, voraus und kann folglich als Recht - gleichwie die ihm korrespondierende (Wartepflicht) Pflicht - erst mit dem Entstehen einer derartigen Situat... mehr lesen...
Norm: StVO §19 Abs7 BVIIStVO §28 Abs2
Rechtssatz: Zum Stillstandbringen des Personenkraftwagens ohne jede verkehrsbedingte Notwendigkeit knapp vor einem herankommenden Schienenfahrzeug im Gleisbereich (hier: als schwerwiegender Verstoß gegen die Vorrangregelung). Entscheidungstexte 8 Ob 43/80 Entscheidungstext OGH 10.04.1980 8 Ob 43/80 Sch... mehr lesen...
Norm: StVO §19 Abs5 BVStVO §19 Abs7 BVII
Rechtssatz: Die Vorbeifahrt eines gemäß § 19 Abs 5 StVO den Vorrang genießenden Verkehrsteilnehmers ist vom Linksabbieger noch vor Verlassen der eigenen rechten Fahrbahnhälfte abzuwarten (ZVR 1968/48). Entscheidungstexte 8 Ob 225/79 Entscheidungstext OGH 08.11.1979 8 Ob 225/79 Veröff: ZVR 1980/288 S 298 ... mehr lesen...
Norm: StVO §19 Abs6 BVIaStVO §19 Abs7 BVII
Rechtssatz: Die Prüfung der Frage, ob eine Behinderung des Fließverkehrs vorliegt, ist nicht auf den Beginn, sondern auf das Ende des Einordnungsvorganges abzustellen. Das Einordnungsmanöver eines aus einer Grundstückausfahrt nach links in eine Straße Einbiegenden ist erst dann als beendet anzusehen, wenn sein Personenkraftwagen zur Gänze auf der für die angestrebte Bewegungsrichtung bestimmten Fahrbah... mehr lesen...
Norm: StVO §19 Abs7 BVII
Rechtssatz: Der Wartepflichtige hat den Vorrang des nach links abbiegenden Vorrangsberechtigten so lange zu wahren, bis dieser die bevorrangte Straße mit der ganzen Länge seines Fahrzeuges verlassen hat. Entscheidungstexte 8 Ob 40/79 Entscheidungstext OGH 05.04.1979 8 Ob 40/79 Veröff: ZVR 1980/210 S 206 2 Ob... mehr lesen...
Norm: StVO §19 Abs7 BVII
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Behinderung des Vorrangberechtigten im Sinne des § 19 Abs 7 StVO kommt es nicht darauf an, ob dieser bei Beginn des Einbiegemanövers des Wartepflichtigen in der Lage war, ohne unvermitteltes Bremsen oder Ablenken seines Fahrzeuges einen Zusammenstoß zu vermeiden, sondern ob dies bis zur Beendigung des Einbiegemanövers, also bis zum Verlassen des Kreuzungsbereiches durch den Wartepflic... mehr lesen...
Norm: StVO §19 Abs7 BVII
Rechtssatz: Einer Sichterschwernis hat in erster Linie der wartepflichtige Kraftfahrer Rechnung zu tragen. Entscheidungstexte 8 Ob 174/78 Entscheidungstext OGH 08.11.1978 8 Ob 174/78 8 Ob 223/79 Entscheidungstext OGH 06.12.1979 8 Ob 223/79 Veröff: ZVR 1980/214 S 209 8 ... mehr lesen...
Norm: StVO §19 Abs7 BVII
Rechtssatz: Hat ein Wartepflichtiger einen Vorrangberechtigten in der im § 19 Abs 7 StVO dargestellten Weise behindert, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Zusammenstoß der beiden beteiligten Fahrzeuge noch innerhalb oder schon außerhalb des Kreuzungsbereiches erfolgte. Entscheidungstexte 8 Ob 112/78 Entscheidungstext OGH 27.09.1978 8 Ob 112/78 ... mehr lesen...
Norm: StVO §19 Abs7 BVII
Rechtssatz: Durch § 19 Abs 7 StVO soll sichergestellt werden, daß der Wartepflichtige nicht nur durch den Beginn seines die Fahrweise des Vorrangberechtigten allenfalls beeinträchtigenden Fahrmanövers (Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen), sondern durch die Durchführung dieses Fahrmanövers bis zu seiner Beendigung den Vorrangberechtigten nicht in der in dieser Gesetzesstelle dargestellten Weise behindern, also zu unvermit... mehr lesen...
Norm: StVO §13 Abs1 IStVO §19 Abs4 BIVcStVO §19 Abs7 BVII
Rechtssatz: Wird wegen der besonderen Länge und Schwerfälligkeit des Fahrzeuges das Einbiegen in die Straße mit Vorrang nicht in einem Zuge, sondern durch - allenfalls mehrmaliges - Vorfahren und Zurückfahren durchgeführt, so ist der Wartepflichtige, der zunächst in die Kreuzung einfahren durfte, weil der herannahende vorrangsberechtigte Verkehrsteilnehmer für ihn infolge der Straßenführ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIcStVO §19 Abs7 AIIb2StVO §20 Abs1 IA7
Rechtssatz: Verschuldensteilung 2 : 1 zu Lasten des Benachrangten, wenn der Bevorrangte mit 70 km/h im Ortsgebiet fährt. Entscheidungstexte 2 Ob 133/77 Entscheidungstext OGH 06.10.1977 2 Ob 133/77 8 Ob 221/79 Entscheidungstext OGH 24.01.1980 8 Ob 221/79 Beisatz: Mit... mehr lesen...
Norm: StVO §19 Abs7 BVII
Rechtssatz: Für die Verletzung des Vorranges ist nicht maßgebend, wann der Entschluß zum Einbiegen in eine Vorrangstraße gefaßt wird, sondern wann eingebogen wird. Entscheidungstexte 2 Ob 133/77 Entscheidungstext OGH 06.10.1977 2 Ob 133/77 8 Ob 20/78 Entscheidungstext OGH 28.02.1978 8 Ob 20/78 Vg... mehr lesen...
Norm: StVO §19 Abs4 BIVaStVO §19 Abs4 BIVbStVO §19 Abs7 BVII
Rechtssatz: Kann ein Kraftfahrzeug, dem durch das Gefahrenzeichen "Achtung Vorrangverkehr" (§ 50 Z 5) oder das Vorschriftszeichen "Halt vor Kreuzung (§ 52 Z 11) der Vorrang genommen ist, wegen Sichtbehinderung nicht mit Sicherheit feststellen, ob sich ein bevorrangter Verkehrsteilnehmer in bedenklicher Nähe befindet oder nicht, dann ist er verpflichtet, mit einer solchen Geschwindigke... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIbStVO §19 Abs7 BVIIStVO §23 Abs1
Rechtssatz: Keine Vorrangverletzung, wenn ein Taxi in einer Torausfahrt zur Vornahme einer Ladetätigkeit derart zum Stillstand gebracht wird, daß die Vorderfront des Taxi 1,20 Meter in die Fahrbahn hineinragt, sondern vorschriftswidriges Halten. (Verschuldensteilung 1 : 3 zu Lasten eines unaufmerksam und mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Personenkraftwagen - Lenkers, der durch ein leic... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIbStVO §19 Abs1 AIIb2StVO §19 Abs7 BVIIStVO §38 Abs4
Rechtssatz: Ein Kraftfahrer, der damit rechnen muß, daß während der Grünphase bzw während des blinkenden grünen Lichts im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer, deren Annäherung er wegen der ungünstigen Sichtverhältnisse nicht rechtzeitig wahrnehmen konnte, in die Kreuzung einfahren, genügt nicht seiner Wartepflicht, wenn er dennoch nach links abbiegt und dadurch mit einem... mehr lesen...
Norm: StVO §19 Abs7 BVIIStVO §19 BIVc
Rechtssatz: Der Benachrangte ist an einer unübersichtlichen Kreuzung berechtigt, sich vorsichtig in die Kreuzung hineinzutasten, bis er die erforderliche Übersicht hat. Entscheidungstexte 8 Ob 36/76 Entscheidungstext OGH 07.04.1976 8 Ob 36/76 2 Ob 250/76 Entscheidungstext OGH 25.11.1976 2 Ob 250/76 ... mehr lesen...