Norm
StVO §19 Abs7 BVIIRechtssatz
Der Wartepflichtige, der eine durch straßenbauliche Einrichtungen im Sinne des § 57 Abs 1 StVO in zwei Richtungsfahrbahnen geteilte Straße überquert, verstößt nicht gegen § 19 Abs 7 StVO, wenn er die erste (verkehrsfreie) Richtungsfahrbahn überquert, wenn er bei Auftauchen von Kraftfahrzeugen auf der zweiten Richtungsfahrbahn mit normaler Betriebsbremsung noch vor der zweiten Richtungsfahrbahn anhalten kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0074765Dokumentnummer
JJR_19820311_OGH0002_0080OB00312_8100000_001