Norm
StVO §19 Abs4 BIVcRechtssatz
Der Wartepflichtige verstößt gegen § 19 Abs 4 StVO, wenn er durch sein Einfahren in die Kreuzung zwar den Rechtskommenden nicht behindert, aber durch das Anhalten auf der Kreuzung die Fahrbahn für den Linkskommenden zu lange verstellt. Der Wartepflichtige verstößt gegen § 19 Abs 7 StVO zwar nicht, wenn dem Bevorrangten nur eine geringfügige Ermäßigung seiner Geschwindigkeit zugemutet wird, wohl aber, wenn dieser den Unfall nur durch vollständiges Abbremsen bis zum Stillstand oder durch Auslenken seines Fahrzeuges verhindern kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0074377Dokumentnummer
JJR_19810129_OGH0002_0080OB00254_8000000_001