RS OGH 1976/12/7 8Ob210/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.1976
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Norm

ABGB §1304 BIIb
StVO §19 Abs1 AIIb2
StVO §19 Abs7 BVII
StVO §38 Abs4

Rechtssatz

Ein Kraftfahrer, der damit rechnen muß, daß während der Grünphase bzw während des blinkenden grünen Lichts im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer, deren Annäherung er wegen der ungünstigen Sichtverhältnisse nicht rechtzeitig wahrnehmen konnte, in die Kreuzung einfahren, genügt nicht seiner Wartepflicht, wenn er dennoch nach links abbiegt und dadurch mit einem zu schnell fahrenden Personenkraftwagen zusammenstößt (überwiegendes Mitverschulden wegen Vorrangverletzung).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 210/76
    Entscheidungstext OGH 07.12.1976 8 Ob 210/76

Schlagworte

Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0027166

Dokumentnummer

JJR_19761207_OGH0002_0080OB00210_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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