Norm
StVO §19 Abs7 BVIIRechtssatz
Bei der Beurteilung der Behinderung des Vorrangberechtigten im Sinne des § 19 Abs 7 StVO kommt es nicht darauf an, ob dieser bei Beginn des Einbiegemanövers des Wartepflichtigen in der Lage war, ohne unvermitteltes Bremsen oder Ablenken seines Fahrzeuges einen Zusammenstoß zu vermeiden, sondern ob dies bis zur Beendigung des Einbiegemanövers, also bis zum Verlassen des Kreuzungsbereiches durch den Wartepflichtigen der Fall war (8 Ob 112/78, 8 Ob 211/78).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0074832Dokumentnummer
JJR_19790315_OGH0002_0080OB00012_7900000_001