RS OGH 1983/9/13 2Ob172/83

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Veröffentlicht am 13.09.1983
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Norm

StVO §19 Abs7 BVII

Rechtssatz

Durch die Worte "Kreuzen, Einbiegen und Einordnen" wird zum Ausdruck gebracht, daß nur dann von einer Verletzung des Vorranges gesprochen werden kann, wenn durch diese Fahrvorgänge selbst zu einem unvermittelten Bremsen oder Ablenken genötigt wurde, nicht aber, wenn der Lenker des Fahrzeuges mit Vorrang durch die Tatsache, daß er sich einer Kreuzung näherte, zu einem langsameren Fahren oder einer Richtungsänderung seines Fahrzeuges veranlaßt wurde.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 172/83
    Entscheidungstext OGH 13.09.1983 2 Ob 172/83

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0074576

Dokumentnummer

JJR_19830913_OGH0002_0020OB00172_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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