RS OGH 1978/9/27 8Ob104/78, 2Ob234/82, 8Ob56/84, 2Ob47/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1978
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Norm

StVO §13 Abs1 I
StVO §19 Abs4 BIVc
StVO §19 Abs7 BVII

Rechtssatz

Wird wegen der besonderen Länge und Schwerfälligkeit des Fahrzeuges das Einbiegen in die Straße mit Vorrang nicht in einem Zuge, sondern durch - allenfalls mehrmaliges - Vorfahren und Zurückfahren durchgeführt, so ist der Wartepflichtige, der zunächst in die Kreuzung einfahren durfte, weil der herannahende vorrangsberechtigte Verkehrsteilnehmer für ihn infolge der Straßenführung noch nicht sichtbar war, auch während der Ausführung eines derartigen Einbiegemanövers verpflichtet, den bevorrangten Straßenverkehr sorgfältig zu beobachten und das zur Vermeidung eines Zusammenstoßes Mögliche zu tun.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 104/78
    Entscheidungstext OGH 27.09.1978 8 Ob 104/78
    Veröff: ZVR 1979/276 S 333
  • 2 Ob 234/82
    Entscheidungstext OGH 09.11.1982 2 Ob 234/82
    nur: Wird wegen der besonderen Länge und Schwerfälligkeit des Fahrzeuges das Einbiegen in die Straße mit Vorrang nicht in einem Zuge, sondern durch - allenfalls mehrmaliges - Vorfahren und Zurückfahren durchgeführt, so ist der Wartepflichtige, der zunächst in die Kreuzung einfahren durfte, weil der herannahende vorrangsberechtigte Verkehrsteilnehmer für ihn infolge der Straßenführung noch nicht sichtbar war. (T1)
  • 8 Ob 56/84
    Entscheidungstext OGH 17.10.1984 8 Ob 56/84
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Besonders lange dauerndes Einbiegen; er hat insbesondere dem vorrangberechtigten Verkehrsteilnehmer den Vorrang durch unverzügliches Anhalten einzuräumen, wenn er hiezu noch in der Lage ist. (T2) Veröff: ZVR 1985/154 S 299
  • 2 Ob 47/85
    Entscheidungstext OGH 29.10.1985 2 Ob 47/85

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0073718

Dokumentnummer

JJR_19780927_OGH0002_0080OB00104_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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