Norm
StVO §13 Abs1 IRechtssatz
Wird wegen der besonderen Länge und Schwerfälligkeit des Fahrzeuges das Einbiegen in die Straße mit Vorrang nicht in einem Zuge, sondern durch - allenfalls mehrmaliges - Vorfahren und Zurückfahren durchgeführt, so ist der Wartepflichtige, der zunächst in die Kreuzung einfahren durfte, weil der herannahende vorrangsberechtigte Verkehrsteilnehmer für ihn infolge der Straßenführung noch nicht sichtbar war, auch während der Ausführung eines derartigen Einbiegemanövers verpflichtet, den bevorrangten Straßenverkehr sorgfältig zu beobachten und das zur Vermeidung eines Zusammenstoßes Mögliche zu tun.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0073718Dokumentnummer
JJR_19780927_OGH0002_0080OB00104_7800000_001