Norm
StVO §19 Abs4 BIVaRechtssatz
Kann ein Kraftfahrzeug, dem durch das Gefahrenzeichen "Achtung Vorrangverkehr" (§ 50 Z 5) oder das Vorschriftszeichen "Halt vor Kreuzung (§ 52 Z 11) der Vorrang genommen ist, wegen Sichtbehinderung nicht mit Sicherheit feststellen, ob sich ein bevorrangter Verkehrsteilnehmer in bedenklicher Nähe befindet oder nicht, dann ist er verpflichtet, mit einer solchen Geschwindigkeit in die Kreuzungsbereich einzufahren, die ihm ein jederzeitigen Anhalten ermöglicht.
VwGH vom 23.10.1974, 534/74; Veröff: ZVR 1975/186 S 266
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0074345Dokumentnummer
JJR_19770901_OGH0002_0020OB00136_7700000_001