Norm
ABGB §1304 BIIbRechtssatz
Keine Vorrangverletzung, wenn ein Taxi in einer Torausfahrt zur Vornahme einer Ladetätigkeit derart zum Stillstand gebracht wird, daß die Vorderfront des Taxi 1,20 Meter in die Fahrbahn hineinragt, sondern vorschriftswidriges Halten. (Verschuldensteilung 1 : 3 zu Lasten eines unaufmerksam und mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Personenkraftwagen - Lenkers, der durch ein leichtes Linksauslenken das Auffahren verhindern hätte können).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Pkw KfzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0026913Dokumentnummer
JJR_19770421_OGH0002_0020OB00035_7700000_001