RS OGH 1977/4/21 2Ob35/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1977
beobachten
merken

Norm

ABGB §1304 BIIb
StVO §19 Abs7 BVII
StVO §23 Abs1

Rechtssatz

Keine Vorrangverletzung, wenn ein Taxi in einer Torausfahrt zur Vornahme einer Ladetätigkeit derart zum Stillstand gebracht wird, daß die Vorderfront des Taxi 1,20 Meter in die Fahrbahn hineinragt, sondern vorschriftswidriges Halten. (Verschuldensteilung 1 : 3 zu Lasten eines unaufmerksam und mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Personenkraftwagen - Lenkers, der durch ein leichtes Linksauslenken das Auffahren verhindern hätte können).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 35/77
    Entscheidungstext OGH 21.04.1977 2 Ob 35/77

Schlagworte

Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0026913

Dokumentnummer

JJR_19770421_OGH0002_0020OB00035_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten