RS OGH 1982/3/11 8Ob6/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1982
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Norm

StVO §19 Abs6 BVIa
StVO §19 Abs7 BVII

Rechtssatz

Ob der für die Annahme eines Vorrangfalles notwendige enge Zusammenhang zwischen dem Einordnen in den fließenden Verkehr des Wartepflichtigen und der Behinderung und Gefährdung des Vorrangberechtigten noch zu bejahen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei spielt insbesondere die Geschwindigkeit der Beteiligten, mit welcher sie sich nähern, eine nicht unwesentliche Rolle (vgl 8 Ob 49/80 ua).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 6/82
    Entscheidungstext OGH 11.03.1982 8 Ob 6/82
    Veröff: ZVR 1983/137 S 174

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0074489

Dokumentnummer

JJR_19820311_OGH0002_0080OB00006_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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