Norm
StVO §19 Abs6 BVIaRechtssatz
Ob der für die Annahme eines Vorrangfalles notwendige enge Zusammenhang zwischen dem Einordnen in den fließenden Verkehr des Wartepflichtigen und der Behinderung und Gefährdung des Vorrangberechtigten noch zu bejahen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei spielt insbesondere die Geschwindigkeit der Beteiligten, mit welcher sie sich nähern, eine nicht unwesentliche Rolle (vgl 8 Ob 49/80 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0074489Dokumentnummer
JJR_19820311_OGH0002_0080OB00006_8200000_002