Norm
StVO §19 AIIaRechtssatz
Vorrang setzt eine durch die Vorschriften des § 19 Abs 1 bis 6 StVO geregelte Beziehung zwischen (mindestens) zwei konkreten Fahrzeuglenkern in einer bestimmten Verkehrssituation derart, daß der eine vorfahrtberechtigt und der andere wartepflichtig ist, voraus und kann folglich als Recht - gleichwie die ihm korrespondierende (Wartepflicht) Pflicht - erst mit dem Entstehen einer derartigen Situation existent werden; dazu bedarf es aber, wie aus der Relativität der Vorrangregelung (§ 19 Abs 1 bis 6 StVO) und aus der Verzichtbarkeit des Vorrangs (§ 19 Abs 8 StVO) abzuleiten ist, jedenfalls einer Wahrnehmbarkeit des Fahrzeugs eines (sodann) Vorfahrtberechtigten durch den (demzufolge) Wartepflichtigen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0075064Dokumentnummer
JJR_19810127_OGH0002_0100OS00188_8000000_004