Norm
StVO §19 Abs6 BVIaRechtssatz
Die Prüfung der Frage, ob eine Behinderung des Fließverkehrs vorliegt, ist nicht auf den Beginn, sondern auf das Ende des Einordnungsvorganges abzustellen. Das Einordnungsmanöver eines aus einer Grundstückausfahrt nach links in eine Straße Einbiegenden ist erst dann als beendet anzusehen, wenn sein Personenkraftwagen zur Gänze auf der für die angestrebte Bewegungsrichtung bestimmten Fahrbahnhälfte in dieser Fahrtrichtung fährt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0074457Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.05.2017