RS OGH 1983/11/24 8Ob120/83, 8Ob56/84, 2Ob51/85, 2Ob52/07x, 2Ob169/16s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1983
beobachten
merken

Norm

StVO §19 Abs6 BVIa
StVO §19 Abs7 BVII

Rechtssatz

Ein nach § 19 Abs 6 StVO benachrangter Kraftfahrzeuglenker, der sich in den fließenden Verkehr einordnet, genügt seiner Wartepflicht nur dann, wenn er bis zur Beendigung seines Einordnungsmanövers, also bis zur Erreichung der Fahrgeschwindigkeit des Bevorrangten, diesen nicht zum unvermittelten Bremsen oder Ablenken seines Fahrzeuges nötigt. Dabei kann dem Bevorrangten eine geringfügige Herabsetzung seiner Geschwindigkeit zugemutet werden. Es ist aber darauf Bedacht zu nehmen, daß der Bevorrangte durch die Fahrweise des Wartepflichtigen nicht zu einer verkehrsordnungswidrigen Fahrweise gezwungen werden darf; insbesondere darf ihm nicht die Einhaltung des im § 18 Abs 1 StVO vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes unmöglich gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 120/83
    Entscheidungstext OGH 24.11.1983 8 Ob 120/83
    Veröff: ZVR 1984/134 S 142
  • 8 Ob 56/84
    Entscheidungstext OGH 17.10.1984 8 Ob 56/84
    Veröff: ZVR 1985/154 S 299
  • 2 Ob 51/85
    Entscheidungstext OGH 11.11.1986 2 Ob 51/85
    nur: Dabei kann dem Bevorrangten eine geringfügige Herabsetzung seiner Geschwindigkeit zugemutet werden. Es ist aber darauf Bedacht zu nehmen, daß der Bevorrangte durch die Fahrweise des Wartepflichtigen nicht zu einer verkehrsordnungswidrigen Fahrweise gezwungen werden darf; insbesondere darf ihm nicht die Einhaltung des im § 18 Abs 1 StVO vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes unmöglich gemacht werden. (T1)
  • 2 Ob 52/07x
    Entscheidungstext OGH 12.04.2007 2 Ob 52/07x
    nur: Dem Bevorrangten kann eine geringfügige Herabsetzung seiner Geschwindigkeit zugemutet werden. (T2)
  • 2 Ob 169/16s
    Entscheidungstext OGH 27.04.2017 2 Ob 169/16s
    Auch

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0074468

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten