Norm
StVO §19 Abs7 BVIIRechtssatz
Keine Verletzung des Vorranges, wenn nach Beendigung des Kreuzens, Einbiegens oder Einordnens der Lenker des Fahrzeuges, dem der Vorrang zukam, durch den Umstand, daß sich ein vorher wartepflichtiges Fahrzeug nunmehr auf seiner Fahrbahn befindet, sich zu einem Überholen oder zu einer Verringerung der Geschwindigkeit veranlaßt sieht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0074562Dokumentnummer
JJR_19830913_OGH0002_0020OB00172_8300000_001