RS OGH 1983/9/13 2Ob172/83

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Veröffentlicht am 13.09.1983
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Norm

StVO §19 Abs7 BVII

Rechtssatz

Keine Verletzung des Vorranges, wenn nach Beendigung des Kreuzens, Einbiegens oder Einordnens der Lenker des Fahrzeuges, dem der Vorrang zukam, durch den Umstand, daß sich ein vorher wartepflichtiges Fahrzeug nunmehr auf seiner Fahrbahn befindet, sich zu einem Überholen oder zu einer Verringerung der Geschwindigkeit veranlaßt sieht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 172/83
    Entscheidungstext OGH 13.09.1983 2 Ob 172/83

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0074562

Dokumentnummer

JJR_19830913_OGH0002_0020OB00172_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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