Norm
StVO §19 Abs1 BIaRechtssatz
Aus der für den Wartepflichtigen erschwerten Erkennbarkeit des Vorliegens einer Kreuzung kann nicht zu Lasten des nach § 19 Abs 1 StVO Bevorrangten abgeleitet werden, daß an dieser Kreuzung andere (aus dem Gesetz nicht ersichtliche) Regeln über den Vorrang zu gelten hätten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0074349Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016