Der Sicherheitsabstand beim Hintereinanderfahren nach § 18 Abs 1 StVO ist auch vom Lenker eines Einsatzfahrzeuges einzuhalten. So kann auch bei einer Einsatzfahrt mit eingeschaltetem Blaulicht nicht automatisch darauf vertraut werden, daß der voranfahrende Lenker ein ungehindertes Überholen zuläßt. Dieser Lenker hatte kein entsprechendes Zeichen gesetzt und sich vielmehr zwecks Einbiegen zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet, bevor nach dem Ansetzen des Berufungswerbers zum Überholen der Verkehrsunfall stattfand, obwohl der Berufungswerber eine Vollbremsung durchgeführt hatte.