RS UVS Oberösterreich 1995/08/25 VwSen-103034/10/Br

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Veröffentlicht am 25.08.1995
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Rechtssatz

Nach § 18 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Es bedarf wohl keiner weiteren Erörterung, daß bei einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h ein Abstand von sechs Metern dieser Vorschrift zuwidergehandelt wurde. Bei einem jederzeit erforderlich werden könnenden Abbremsen des Vordermanns wäre hier, insbesondere infolge des auf der Fahrbahn befindlichen Rollsplitts, ein Auffahrunfall nicht vermeidbar gewesen. Der Reaktionsweg beträgt bei dieser Fahrgeschwindigkeit bereits ca. 14 Meter. Im weiteren wird diesbezüglich der ausführlichen Begründung des erstbehördlichen Straferkenntnisses beigetreten und darauf verwiesen. Nach § 76 Abs.4 lit.b dürfen Fußgänger an Stellen, wo der Verkehr weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt wird, wenn ein Schutzweg nicht vorhanden ist, erst dann auf die Fahrbahn treten, wenn sie sich vergewissert haben, daß sie dabei andere Straßenbenützer nicht gefährden.

Trotz des Umstandes, daß hier der Berufungswerber objektiv das tatbestandsmäßige Verhalten gesetzt hat, kann ihm dieses jedenfalls nicht als verschuldet vorgeworfen werden, zumal er zu diesem Verhalten durch das plötzliche Wegfahren gezwungen wurde. Dahingestellt kann diesbezüglich jedoch bleiben, ob nicht das Verhalten vom Lenker dieses Fahrzeuges wiederum als Schutz vor einer befürchteten und unmittelbar bevorstehenden Tätlichkeit durch den Berufungswerber erfolgt ist, welcher ja - wie auch der Zeuge O angab - mit zornigem bzw. bösen Blick auf das hinter ihm anhaltende Fahrzeug zuging. Der Verwaltungssenat erblickt im Betreten der Fahrbahn, nämlich in der Fahrlinie des vorbeifahrenden Fahrzeuges, ohne sich entsprechend "vergewissert zu haben", ob nicht andere Straßenbenützer (hier der Zeuge O) gefährdet wurden (er mußte ja auf den linken Fahrstreifen ausweichen), als Schutzverhalten, welches ihm daher nicht als Schuld vorgeworfen werden kann. Bezogen auf das angehaltene Fahrzeug ist dieses Verhalten aber nicht als tatbestandsmäßig zu erachten, weil dies wohl zu keiner Gefährdung oder Behinderung des angehaltenen Fahrzeuges führte und auf dieses Fahrzeug bezogen der Tatbestandsmäßigkeit jedenfalls entbehrt. Dieses Verhalten hat zu keiner Verhaltensänderung eines anderen Verkehrsteilnehmers geführt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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