RS UVS Kärnten 1994/04/11 KUVS-167-168/4/94

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Veröffentlicht am 11.04.1994
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Rechtssatz

Unter einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung zu verstehen und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Daraus ergibt sich, daß eine Verfolgungshandlung, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, von einer Behörde ausgehen, gegen eine individuell bestimmte Person als Beschuldigten gerichtet sein, innerhalb der Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung getreten sein und wegen eines bestimmten Sachverhaltes erfolgen muß. Dies erfordert, daß sich die Verfolgungshandlung auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Es ist daher schon im Beschuldigten-Ladungsbescheid bzw der Aufforderung nach § 40 Abs 2 VStG die Tat ausreichend zu konkretisieren. Unterlaufen bei der ersten Verfolgungshandlung Fehler, so ist eine Sanierung unter anderem dann möglich, wenn dem Beschuldigten noch innerhalb der Verjährungsfrist der Sachverhalt konkret vorgehalten wird. Ein Vorhalt der Behörde an die Beschuldigte des Inhaltes "... einen nicht solchen Abstand zum nächsten vor ihr fahrenden Fahrzeug eingehalten zu haben, daß ihr jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre ..."

erfüllt diese Anforderungskriterien eines konkreten Sachverhaltsvorwurfes in Richtung § 18 Abs 1 StVO nicht (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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