Der Tatvorwurf, daß der Beschuldigte nicht einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten hat, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird, ist nicht als ausreichend konkretisiert anzusehen, wenn der Beschuldigte nicht immer demselben Fahrzeug nachfuhr und es an der Angabe der eingehaltenen Geschwindigkeit und des tatsächlichen Abstandes mangelte (Einstellung des Verfahrens).