Der Sicherheitsabstand gemäß §18 Abs1 StVO, welcher gewöhnlich der Länge des Reaktionsweges entspricht, kann jedenfalls nicht im Nachfahren mit einer entsprechenden Genauigkeit eingeschätzt werden, es wäre hiefür eine entsprechende Beobachtung der Straßenaufsichtsorgane während der Vorbeifahrt des Fahrzeuges notwendig gewesen. Mit der Beobachtung während der Nachfahrt läßt sich ein zu geringer Sicherheitsabstand nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit objektivieren.