Bei Anwendung des § 42 StGB durch ein Gericht
ist § 99 Abs.6 lit.c StVO anzuwenden.
Gemäß § 99 Abs.6 lit.c StVO liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine in Abs.2, 3 oder 4 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet. Diese Gesetzesbestimmung (§ 99 Abs.6 lit.c StVO) kommt auch zur Anwendung, wenn das Strafverfahren vor Gericht gemäß § 42 StGB wegen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat eingestellt wird.