Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litc;
Rechtssatz: Unter einem "notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter" iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG kann nach dem Regelungszusammenhang nur eine Person verstanden werden, die den Zeugen WÄHREND DER ZEIT SEINER ABWESENHEIT von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc vertritt (Hinweis E 17.2.1986, 85/15/0066). ... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;GebAG 1975 §18 Abs2 idF 1989/343; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/12/17 92/17/0184 2 Stammrechtssatz Der Zeuge hat seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, nicht aber nachzuweisen. Der KONKRETE Verdienstentgang ist vom Zeugen zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. ... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging (Hinweis: E 17.12.1993, 92/17/018... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;
Rechtssatz: Der selbständig Erwerbstätige ist für die Erfüllung seiner Zeugenpflicht nicht nach den für ihn sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an sein sonstiges Einkommen zu ENTLOHNEN, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu ENTSCHÄDIGEN (Hinweis Krammer, Neuerungen im Gebühenanspruchsrecht, Der Sachverständige 19... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: ABGB §1325;GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;
Rechtssatz: Bei der konkreten Berechnung des Verdienstentganges nach § 1325 ABGB wird festgestellt, welche Einkommensverringerung infolge der Körperverletzung KONKRET eingetreten ist; es wird also ebenso wie nach dem GebAG die wirkliche Vermögenseinbuße berücksichtigt (Hinweis MGA ABGB 3... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1;GebAG 1975 §18 Abs2;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/17/0023 E 14. Februar 1986 RS 4 Stammrechtssatz Der Erlaß des Bundesministers für Justiz vom 23.6.1983, Zl 11802/17-15/83 ist mangels gesetzmäßiger Kundmachung keine allgemein verbindliche Rechtsvorschrift. Schlagw... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;GebAG 1975 §18 Abs2;GebAG 1975 §19 Abs2;
Rechtssatz: Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen ... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;
Rechtssatz: Es ist Sache des Zeugen, zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen, daß ihm Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme der betreffenden ärztlichen Behandlung nur an diesem Tag und nicht auch zu einem anderen Termin möglich gewesen sei (Hinweis E 25.2.1994, 93/17/0001; hier: Facharzt für Halskrankheiten, Nasenkrankheiten und Oh... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/10/30 91/17/0105 2 Stammrechtssatz Nach stRsp des VwGH ist unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Daß der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, nicht aber nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/10/30 91/17/0105 2 Stammrechtssatz Nach stRsp des VwGH ist unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Daß der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, nicht aber nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/12/18 89/17/0225 2 Stammrechtssatz Unter dem "tatsächlich entgangenen Einkommen" ist im Sinne des § 3 Abs 1 Z 2 lit b GebAG 1975 (Stammfassung) ebenso wie im Sinne des § 18 Abs 1 Z 2 lit b dieses Gesetzes idF BGBl 1989/343 nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. V... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;GebAG 1975 §19 Abs2;GebAG 1975 §20 Abs2;
Rechtssatz: Tätigkeiten, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches ihm aufgrund der Erfüllung der Zeugenpflicht verlorenging, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Aufgrund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Zahnarzt mit Wohnsitz in N, wurde zu einer vor dem Bezirksgericht Mödling am 28. November 1991 stattfindenden Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung als Zeuge geladen (Beginn: 13.00 Uhr, voraussichtliches Ende: 15.00 Uhr), vernommen und um 14.30 Uhr entlassen. Mit Antrag vom 11. Dezember 1991 machte er als Zeugengebühr an Reisekosten Kilometergeld (584 km je S 4,--) in der Höhe von S 2.336,-- und Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von S 33.950,-- gel... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb; Beachte Besprechung in:AnwBl 1994/9 S 734-736; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/10/30 91/17/0105 2 Stammrechtssatz Nach stRsp des VwGH ist unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Daß der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, ... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;GebAG 1975 §3 Abs1 Z2 litb; Beachte Besprechung in:AnwBl 1994/9 S 734-736; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/12/18 89/17/0225 2 Stammrechtssatz Unter dem "tatsächlich entgangenen Einkommen" ist im Sinne des § 3 Abs 1 Z 2 lit b GebAG 1975 (Stammfassung) ebenso wie im Sinne des § 18 Abs 1 Z 2 lit b dieses Gesetzes idF BGB... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;GebAG 1975 §3 Abs1 Z2 litb;GebAG 1975 §6 Abs1;GebAG 1975 §9 Abs1; Beachte Besprechung in:AnwBl 1994/9 S 734-736;
Rechtssatz: Andere als die im § 9 Abs 1 GebAG genannten Umstände, insbesondere berufliche Anliegen (etwa Ordination) rechtfertigen nicht den Kostenersatz von anderen als Massenbeförderungsmitteln; auch nicht bloße Zeite... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein19/05 Menschenrechte27/04 Sonstige Rechtspflege40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: EGVG Art2;GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;MRK Art6;VwRallg; Beachte Besprechung in:AnwBl 1994/9 S 734-736;
Rechtssatz: Die Justizverwaltungsbehörden zählen nicht zu jenen Behörden, die das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden haben. Von ihnen sind allerdings die allgemeinen... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer wurde in einem vor dem Bezirksgericht Favoriten anhängigen Zivilprozeß als Zeuge vernommen und stellte hierauf mit Schriftsatz vom 16. Dezember 1991 folgenden Antrag auf Bestimmung seiner Zeugengebühr: "In umseits rubrizierter Beschwerdesache wurde ich am 10.12.1991 um 15 Uhr vor dem BG Favoriten als Zeuge vernommen. Die Tagsatzung selbst dauerte von 15 Uhr bis 15 Uhr 45; der für den Entschädigungsanspruch maßgebliche Zeitraum gem § 17 GebührenanspruchsG beginnt d... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;GebAG 1975 §3 Abs1 Z2 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/12/18 89/17/0225 2 Stammrechtssatz Unter dem "tatsächlich entgangenen Einkommen" ist im Sinne des § 3 Abs 1 Z 2 lit b GebAG 1975 (Stammfassung) ebenso wie im Sinne des § 18 Abs 1 Z 2 lit b dieses Gesetzes idF BGBl 1989/343 nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnete... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;GebAG 1975 §18 Abs2 idF 1989/343;
Rechtssatz: Der Zeuge hat seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, nicht aber nachzuweisen. Der KONKRETE Verdienstentgang ist vom Zeugen zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1992170184.X02 ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer wurde in einem vor dem Landesgericht Klagenfurt anhängigen Zivilprozeß als Zeuge vernommen und beantragte hierauf unter Vorlage einer Bescheinigung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten die Bestimmung seiner Zeugengebühr mit S 2.500,--. Die Regien einer Anwaltskanzlei lägen (von Kanzlei zu Kanzlei natürlich verschieden) über S 1.000,--. Berücksichtige man den Weg zu Gericht und den Rückweg, so sei auf alle Fälle eine Zeitversäumnis von zwei Stunden eingetreten. Die ... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;GebAG 1975 §3 Abs1 Z2 litb;
Rechtssatz: Unter dem "tatsächlich entgangenen Einkommen" ist im Sinne des § 3 Abs 1 Z 2 lit b GebAG 1975 (Stammfassung) ebenso wie im Sinne des § 18 Abs 1 Z 2 lit b dieses Gesetzes idF BGBl 1989/343 nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Vielmehr kann von einem tatsächlichen Eink... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und aus dem ihr in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid geht der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt hervor: Der Beschwerdeführer wurde in einem vom Landesgericht für Strafsachen Wien durchgeführten Strafverfahren am 19. Oktober 1989 als Zeuge einvernommen und beantragte hierauf fristgerecht die Bestimmung der Zeugengebühren mit S 3.973,65 bzw. S 3.234,03 als Entschädigung für den mit der erlittenen Zeitversäumnis (Dauer der Zeugeneinverna... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb idF 1989/343;GebAG 1975 §18 Abs2;
Rechtssatz: Die Rechtsansicht, beim selbständig Erwerbstätigen sei "tatsächlich entgangenes Einkommen" das auf Stunden umgerechnete Jahresbruttoeinkommen, ist unrichtig (Hinweis E 10.2.1989, 86/17/0057). Zwar genügt zur Bescheinigung des Anspruches die Glaubhaftmachung, das Tatsachenvorbringen im Verwaltungsverfa... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb idF 1989/343;GebAG 1975 §3 Abs1 Z2 litb;
Rechtssatz: Für Ansprüche nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG bleibt die ganze bisherige Rechtsprechung des VwGH zu § 3 Abs 1 Z 2 lit b GebAG anwendbar. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1991170105.X01 Im RIS seit 11.07.2001 mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb idF 1989/343;VwRallg;
Rechtssatz: Nach stRsp des VwGH ist unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Daß der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, nicht aber nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten ... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1;GebAG 1975 §18 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/17/0023 E 14. Februar 1986 RS 5 Stammrechtssatz Von tatsächlichem Einkommensentgang beim selbständig Erwerbstätigen kann nur gesprochen werden, wenn während der versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die ihm Einkommen gebracht hätten. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und... mehr lesen...