RS Vwgh 1992/12/18 89/17/0225

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Veröffentlicht am 18.12.1992
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27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;
GebAG 1975 §3 Abs1 Z2 litb;

Rechtssatz

Unter dem "tatsächlich entgangenen Einkommen" ist im Sinne des § 3 Abs 1 Z 2 lit b GebAG 1975 (Stammfassung) ebenso wie im Sinne des § 18 Abs 1 Z 2 lit b dieses Gesetzes idF BGBl 1989/343 nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Vielmehr kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging (Hinweis E 10.2.1989, 86/17/0057; E 30.10.1991, 91/17/0105).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170225.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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