RS Vwgh 1994/4/15 92/17/0231

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Veröffentlicht am 15.04.1994
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27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;
GebAG 1975 §19 Abs2;
GebAG 1975 §20 Abs2;

Rechtssatz

Tätigkeiten, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches ihm aufgrund der Erfüllung der Zeugenpflicht verlorenging, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Aufgrund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch § 18 und § 19 Abs 2 GebAG keineswegs verschlossen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170231.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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