RS Vwgh 1987/3/27 86/17/0257

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Veröffentlicht am 27.03.1987
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §18 Abs1;
GebAG 1975 §18 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/17/0023 E 14. Februar 1986 RS 5

Stammrechtssatz

Von tatsächlichem Einkommensentgang beim selbständig Erwerbstätigen kann nur gesprochen werden, wenn während der versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die ihm Einkommen gebracht hätten. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der bei Erfüllung der Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen ist das tatsächlich entgangene Einkommen zu errechnen. Der Schätzungsweg ist durch §§ 18, 19 Abs 2 GebAG nicht verschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986170257.X02

Im RIS seit

27.03.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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