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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GebAG 1975 §18 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/17/0023 E 14. Februar 1986 RS 5Stammrechtssatz
Von tatsächlichem Einkommensentgang beim selbständig Erwerbstätigen kann nur gesprochen werden, wenn während der versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die ihm Einkommen gebracht hätten. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der bei Erfüllung der Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen ist das tatsächlich entgangene Einkommen zu errechnen. Der Schätzungsweg ist durch §§ 18, 19 Abs 2 GebAG nicht verschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986170257.X02Im RIS seit
27.03.1987