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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litc;Rechtssatz
Unter einem "notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter" iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG kann nach dem Regelungszusammenhang nur eine Person verstanden werden, die den Zeugen WÄHREND DER ZEIT SEINER ABWESENHEIT von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc vertritt (Hinweis E 17.2.1986, 85/15/0066).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991170172.X01Im RIS seit
01.02.2002Zuletzt aktualisiert am
05.12.2009