RS Vwgh 1994/4/15 91/17/0172

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Veröffentlicht am 15.04.1994
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litc;

Rechtssatz

Unter einem "notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter" iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG kann nach dem Regelungszusammenhang nur eine Person verstanden werden, die den Zeugen WÄHREND DER ZEIT SEINER ABWESENHEIT von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc vertritt (Hinweis E 17.2.1986, 85/15/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991170172.X01

Im RIS seit

01.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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