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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1325;Rechtssatz
Bei der konkreten Berechnung des Verdienstentganges nach § 1325 ABGB wird festgestellt, welche Einkommensverringerung infolge der Körperverletzung KONKRET eingetreten ist; es wird also ebenso wie nach dem GebAG die wirkliche Vermögenseinbuße berücksichtigt (Hinweis MGA ABGB 33 E 61a zu § 1325; Reischauer in Rummel 2, Kommentar zum ABGB, RZ 36 zu § 1325).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992170231.X10Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.01.2010