RS Vwgh 1994/4/15 92/17/0231

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Veröffentlicht am 15.04.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

ABGB §1325;
GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;

Rechtssatz

Bei der konkreten Berechnung des Verdienstentganges nach § 1325 ABGB wird festgestellt, welche Einkommensverringerung infolge der Körperverletzung KONKRET eingetreten ist; es wird also ebenso wie nach dem GebAG die wirkliche Vermögenseinbuße berücksichtigt (Hinweis MGA ABGB 33 E 61a zu § 1325; Reischauer in Rummel 2, Kommentar zum ABGB, RZ 36 zu § 1325).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170231.X10

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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