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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;Rechtssatz
Es ist Sache des Zeugen, zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen, daß ihm Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme der betreffenden ärztlichen Behandlung nur an diesem Tag und nicht auch zu einem anderen Termin möglich gewesen sei (Hinweis E 25.2.1994, 93/17/0001; hier: Facharzt für Halskrankheiten, Nasenkrankheiten und Ohrenkrankheiten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993170329.X11Im RIS seit
01.02.2002Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012