RS Vwgh 1994/4/15 93/17/0329

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Veröffentlicht am 15.04.1994
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;

Rechtssatz

Es ist Sache des Zeugen, zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen, daß ihm Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme der betreffenden ärztlichen Behandlung nur an diesem Tag und nicht auch zu einem anderen Termin möglich gewesen sei (Hinweis E 25.2.1994, 93/17/0001; hier: Facharzt für Halskrankheiten, Nasenkrankheiten und Ohrenkrankheiten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170329.X11

Im RIS seit

01.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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