RS Vwgh 1994/4/15 92/17/0231

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Veröffentlicht am 15.04.1994
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;

Rechtssatz

Der selbständig Erwerbstätige ist für die Erfüllung seiner Zeugenpflicht nicht nach den für ihn sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an sein sonstiges Einkommen zu ENTLOHNEN, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu ENTSCHÄDIGEN (Hinweis Krammer, Neuerungen im Gebühenanspruchsrecht, Der Sachverständige 1989, Heft 3, Seite 4).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170231.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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