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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;Rechtssatz
Der selbständig Erwerbstätige ist für die Erfüllung seiner Zeugenpflicht nicht nach den für ihn sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an sein sonstiges Einkommen zu ENTLOHNEN, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu ENTSCHÄDIGEN (Hinweis Krammer, Neuerungen im Gebühenanspruchsrecht, Der Sachverständige 1989, Heft 3, Seite 4).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992170231.X09Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.01.2010