RS Vwgh 1994/2/25 93/17/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1994
beobachten
merken

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1994/9 S 734-736;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/30 91/17/0105 2

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Daß der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, nicht aber nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Die Berufung auf einen in der Regel mit Zeugeneinvernahmen verbundenen Verdienstausfall vermag ein konkretes Vorbringen betreffend einen bestimmten Einkommensverlust nicht zu ersetzen. Es kommt weder auf die Stundensätze nach den Allgemeinen Honorarrichtlinien noch auf die beim selbständig Erwerbstätigen auflaufenden Fixkosten an

(Hinweis E 10.2.1989, 86/17/0057).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170001.X03

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten