RS Vwgh 1991/10/30 91/17/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1991
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb idF 1989/343;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Daß der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, nicht aber nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Die Berufung auf einen in der Regel mit Zeugeneinvernahmen verbundenen Verdienstausfall vermag ein konkretes Vorbringen betreffend einen bestimmten Einkommensverlust nicht zu ersetzen. Es kommt weder auf die Stundensätze nach den Allgemeinen Honorarrichtlinien noch auf die beim selbständig Erwerbstätigen auflaufenden Fixkosten an

(Hinweis E 10.2.1989, 86/17/0057).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991170105.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten