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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb idF 1989/343;Rechtssatz
Die Rechtsansicht, beim selbständig Erwerbstätigen sei "tatsächlich entgangenes Einkommen" das auf Stunden umgerechnete Jahresbruttoeinkommen, ist unrichtig (Hinweis E 10.2.1989, 86/17/0057). Zwar genügt zur Bescheinigung des Anspruches die Glaubhaftmachung, das Tatsachenvorbringen im Verwaltungsverfahren hat jedoch ein Vorbringen über einen konkreten Verdienstentgang zu enthalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991170105.X03Im RIS seit
11.07.2001