RS Vwgh 1991/10/30 91/17/0105

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Veröffentlicht am 30.10.1991
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27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb idF 1989/343;
GebAG 1975 §18 Abs2;

Rechtssatz

Die Rechtsansicht, beim selbständig Erwerbstätigen sei "tatsächlich entgangenes Einkommen" das auf Stunden umgerechnete Jahresbruttoeinkommen, ist unrichtig (Hinweis E 10.2.1989, 86/17/0057). Zwar genügt zur Bescheinigung des Anspruches die Glaubhaftmachung, das Tatsachenvorbringen im Verwaltungsverfahren hat jedoch ein Vorbringen über einen konkreten Verdienstentgang zu enthalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991170105.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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