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27/04 Sonstige Rechtspflege;Norm
GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litc;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des KS in W, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in 2344 Maria Enzersdorf, Franz Josef-Straße 42/Hauptstraße 35, gegen den Bescheid des Leiters (Vorstehers) des Bezirksgerichtes Mödling vom 9. Dezember 2003, Zl. Jv 996-17/98, betreffend eine Angelegenheit des Gebührenanspruchsgesetzes (mitbeteiligte Parteien: WW und MW, beide in W, Rweg), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Justiz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Zur Vorgeschichte kann auf die hg. Erkenntnisse vom 16. November 1998, Zl. 98/17/0096, und vom 28. April 2003, Zl. 99/17/0207, verwiesen werden.
Mit dem zuletzt genannten Erkenntnis wurde der damals angefochtene Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; die belangte Behörde habe durch Bestätigung der erstinstanzlichen Bescheide Gebühren (Fahrtkosten) im Umfang von je S 34,-- den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Parteien rechtswidrig zuerkannt.
Im Übrigen verwies der Verwaltungsgerichtshof in dem erwähnten Erkenntnis (vgl. dessen Punkt 2.4.) noch darauf, dass zwar die belangte Behörde ein Bescheinigungsverfahren unter anderem durch Einholung telefonischer Auskünfte und Vorlage von Urkunden durchgeführt habe, der Beschwerdeführer jedoch zutreffend rüge, dass ihm - unter Verletzung seines Rechts auf Gehör - keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, zu den Ergebnissen des Bescheinigungsverfahrens Stellung zu nehmen.
1.2. Mit ihrem Ersatzbescheid vom 9. Dezember 2003 erkannte die belangte Behörde, nachdem sie der beschwerdeführenden Partei Parteigehör eingeräumt hatte, den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Parteien jeweils an Kosten für den notwendigen Stellvertreter gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) EUR 129,91 bzw. EUR 169,88 zu (Spruchpunkt 1) und forderte sie auf, binnen zwei Wochen "die nunmehr nicht zugesprochenen Reisekosten" im Ausmaß von je EUR 2,40 an das Bezirksgericht zurück zu überweisen (Spruchpunkt 2).
In der Begründung ihrer Entscheidung verwies die belangte Behörde zunächst auf das bereits erwähnte aufhebende Erkenntnis vom 28. April 2003, Zl. 99/17/0207, insbesondere auf die darin vom Verwaltungsgerichtshof überbundene Rechtsansicht. Davon ausgehend erachtete sie das Erfordernis der Beiziehung eines Stellvertreters ebenso wie die Angemessenheit der Kosten der Ersatzkräfte und die Zahlung des in Rechnung gestellten Betrages jeweils als bescheinigt; die gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers vermöchten die belangte Behörde nicht zu überzeugen.
1.3. Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er erachtet sich in seinem Recht verletzt, nicht zum Ersatz der Zeugengebühr nach dem GebAG in der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Höhe verpflichtet zu werden.
1.4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage kann auf deren Darstellung im bereits erwähnten hg. Erkenntnis vom 28. April 2003, Zl. 99/17/0207, verwiesen werden.
2.2. Der Beschwerdeführer erblickt die Rechtswidrigkeit (sowohl des Inhaltes als auch infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) des angefochtenen Bescheides - zusammengefasst - darin, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Mitbeteiligten ihrer Behauptungs- und Bescheinigungspflicht entsprochen hätten. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass eine Vertreterbestellung nicht erforderlich gewesen sei; die Behauptungen in verschiedenen Schreiben einer der mitbeteiligten Parteien widersprächen den Angaben von zwei Auskunftspersonen (festgehalten in Aktenvermerken). Insbesondere verweist die Beschwerde auf mehrere nach Ansicht des Beschwerdeführers vorhandene Widersprüche zwischen den einzelnen Auskunftspersonen und den Angaben der mitbeteiligten Parteien und auch darauf, dass sich daraus noch weitere, offene Fragen ergäben, die von der belangten Behörde geklärt hätten werden müssen.
2.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. April 1994, Zl. 92/17/0231) ist die Frage der Bescheinigung von jener der Behauptung eines konkreten Vermögensschadens zu unterscheiden. Es ist jedenfalls zu fordern, dass der selbständig erwerbstätige Zeuge konkret den Entgang einer oder mehrerer Verdienstmöglichkeiten behauptet, was in vielen Fällen durchaus eine Aufgliederung erforderlich machen wird. Für die Dartuung eines solcherart konkret behaupteten Vermögensschadens begnügt sich das Gesetz jedoch mit einer Bescheinigung (Glaubhaftmachung); das heißt, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss. Ob hiefür die bloßen Behauptungen des Antragstellers genügen, ist von Fall zu Fall zu prüfen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat seinem Erkenntnis vom 28. April 2003, Zl. 99/17/0207, zu Grunde gelegt, dass die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Parteien ihren Anspruch auf Zeugengebühren (hier die Kosten eines jeweils notwendigen Stellvertreters) ausreichend konkret behauptet haben. Wenn nun die belangte Behörde im Sinne der eben zitierten Rechtsprechung bei der Dartuung des solcherart konkret behaupteten Vermögensschadens - in Abwägung der Ergebnisse des Bescheinigungsverfahrens - die Überzeugung gewonnen hat, dass der geltend gemachte Anspruch wahrscheinlich sei, so kann der Verwaltungsgerichtshof dem nicht entgegentreten. Die belangte Behörde hatte sich dabei - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht notwendig mit der Frage zu beschäftigen, ob die einzelnen Ergebnisse des Bescheinigungsverfahrens widerspruchsfrei die volle Überzeugung vom Vorliegen des festzustellenden Sachverhaltes herzustellen vermögen, sie durfte das Bescheinigungsverfahren jedenfalls dann beenden, sobald dessen Ergebnisse ausreichten, die Richtigkeit des behaupteten Anspruches für (bloß) wahrscheinlich zu halten.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
2.5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 25. Mai 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004170004.X00Im RIS seit
30.06.2005