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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litc;Rechtssatz
Unter einem Stellvertreter im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG 1975 kann nach dem Regelungszusammenhang nur eine Person verstanden werden, die den Zeugen während der Zeit seiner Abwesenheit von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc. vertritt. Soweit sich der Zeuge in diesem Zusammenhang auf unaufschiebbare Termine beruft, liegt es an ihm, diese behauptete Tatsache der Unaufschiebbarkeit näher zu erläutern (Hinweis E 18. September 2001, 2001/17/0054).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000170065.X04Im RIS seit
20.06.2003Zuletzt aktualisiert am
11.02.2010