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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;Rechtssatz
Der Zeuge hat die Notwendigkeit, den Geschäftsbetrieb (im Sinn eines Anwesenheitsdienstes zwecks Entgegennahme von Aufträgen) aufrecht zu erhalten, im Verwaltungsverfahren initiativ darzutun, wobei insbesondere auch zu begründen ist, weshalb eine aus diesem Grund erfolgte Bestellung nur mit einem gleich qualifizierten Vertreter erfolgen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005170207.X03Im RIS seit
20.12.2005Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012