RS Vwgh 2005/10/7 2005/17/0207

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Veröffentlicht am 07.10.2005
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;
GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litc;
GebAG 1975 §18 Abs2;

Rechtssatz

Der Zeuge hat die Notwendigkeit, den Geschäftsbetrieb (im Sinn eines Anwesenheitsdienstes zwecks Entgegennahme von Aufträgen) aufrecht zu erhalten, im Verwaltungsverfahren initiativ darzutun, wobei insbesondere auch zu begründen ist, weshalb eine aus diesem Grund erfolgte Bestellung nur mit einem gleich qualifizierten Vertreter erfolgen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005170207.X03

Im RIS seit

20.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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