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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;Rechtssatz
Die Höhe der Entschädigung für Zeitversäumnis errechnete der Zeuge durch Multiplikation eines durchschnittlichen Stundensatzes (nach den Honorarrichtlinien) mit der Anzahl der Stunden der Zeitversäumnis. Mit dieser Eingabe hat der Zeuge jedoch nicht das tatsächlich entgangene, sondern ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen bescheinigt. Ein solches fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen ist aber nach dem Gebührensanspruchsgesetz nicht zu vergüten (Hinweis E 22. November 1999, 98/17/0357).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998170097.X04Im RIS seit
09.07.2002Zuletzt aktualisiert am
03.03.2010