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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litc;Rechtssatz
Unter einem Stellvertreter im Sinne des § 18 Abs.1 Z.2 lit. c GebAG 1975 kann nach dem Regelungszusammenhang nur eine Person verstanden werden, die den Zeugen während der Zeit seiner Abwesenheit von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc. vertritt. Diesbezüglich bedarf es konkreter Angaben über die Erforderlichkeit einer derartigen Vertreterbestellung (Hinweis E 18. September 2001, 2001/17/0054).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999170207.X02Im RIS seit
19.06.2003Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009