RS Vwgh 2005/10/7 2005/17/0207

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Veröffentlicht am 07.10.2005
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27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litc;
GebAG 1975 §18 Abs2;
GebAG 1975 §20 Abs2;

Rechtssatz

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG gebühren gegebenenfalls anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a oder b leg. cit. die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter. Es genügt daher nicht, dass ein Stellvertreter bestellt und dessen Kosten vom Zeugen getragen wurden. Vielmehr setzt der geltend gemachte Anspruch des Weiteren voraus, dass die Stellvertretung notwendig war. Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Aufforderung der Verwaltungsbehörde diese Notwendigkeit zu behaupten und zu bescheinigen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse je vom 28. April 2003, 99/17/0207 und 2000/17/0065). Weiters ist die Auffassung unzutreffend, hiezu sei es nicht erforderlich, konkrete Behauptungen zur Unaufschiebbarkeit der vom Stellvertreter wahrgenommenen Tätigkeiten zu erstatten (Hinweis E 28. April 2003, 99/17/0207).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005170207.X01

Im RIS seit

20.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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